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Art. 9

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 9

Ansprüche durch dritte Parteien

9. Die Vereinten Nationen sind verantwortlich für die Behandlung jeglicher Ansprüche durch dritte Parteien, wenn der Verlust von oder der Schaden an deren Eigentum oder wenn der Tod oder die Verletzung von Personen durch Personal oder Gerät, das durch die Regierung bereitgestellt wurde, bei der Erbringung von Dienstleistungen oder einer anderen Tätigkeit oder einem Einsatz gemäß dieser Vereinbarung verursacht wurde. Ist jedoch der Verlust, der Schaden, der Tod oder die Verletzung aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Personals, das von der Regierung bereitgestellt wurde, entstanden, so ist die Regierung für solche Ansprüche haftbar.

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20009128

Dokumentnummer

NOR40169975