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Art. 8

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 8

Sonderbestimmungen

8.1 Faktor für Umweltbedingungen: 0,6%

8.2 Faktor der Einsatzintensität: 0,8%

8.3 Faktor für feindselige Handlungen / erzwungenes Zurücklassen: 3,1%

8.4 Steigernder Transportfaktor: Die Entfernung zwischen dem Einschiffungshafen im Heimatland und dem Einreiseort in das Missionsgebiet beträgt etwa 2591 km. Der Faktor ist mit 0,5 % der Rückvergütungssätze festgelegt.

8.5 Die folgenden Orte sind der vereinbarte Herkunftsort und Einreise- und Ausreiseort zum Zweck der Transportvereinbarungen für die Bewegung von Personal und Ausrüstung:

Truppen:

 

Flughafen / Einreiseort / Ausreiseort (im truppenstellenden Land): Wien, Österreich

 

Flughafen / Einreiseort / Ausreiseort (im Einsatzraum): Beirut, Libanon

Anmerkung: Die Truppen können an einen anderen, vom Truppensteller angegebenen Ort zurückgebracht werden, jedoch sind die Kosten zum vereinbarten Herkunftsort die maximalen Kosten für die Vereinten Nationen. Wenn bei einer Rotation die Truppen von einem anderen Ausreiseort abreisen, wird dieser Ort der vereinbarte Einreiseort für dieses Personal.

Ausrüstung:

 

Herkunftsort: Österreich

 

Einschiffungshafen/Ausschiffungshafen: Koper, Slowenien

 

Einschiffungshafen/Ausschiffungshafen (im Missionsgebiet) Beirut, Libanon

Schlagworte

Einreiseort

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20009128

Dokumentnummer

NOR40169974