Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 14
Inkrafttreten
14.1 Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach jenem Tag, an dem beide Parteien einander von der Erfüllung der rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.
14.2 Diese Vereinbarung ist von jeder Partei vorläufig anzuwenden, welche die andere Partei von der Absicht, dies zu tun, in Kenntnis gesetzt hat.
14.3 Diese Vereinbarung ist rückwirkend mit 14. November 2011 anzuwenden. Die finanziellen Verpflichtungen der Vereinten Nationen betreffend die Rückvergütung von Personal, Großgerät und Selbsterhaltungssätzen beginnen mit dem Zeitpunkt der Ankunft von Personal oder einsatzbereitem Gerät im Missionsgebiet und bleiben bis zum Datum des Abzugs des Personals oder einsatzbereiten Geräts aus dem Missionsgebiet gemäß dem vereinbarten Abzugsplan oder bis zum Datum des tatsächlichen Abzugs, wenn die Verzögerung den Vereinten Nationen zuzuordnen ist, wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40169980