Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 15
Beendigung
15. Diese Vereinbarung kann durch jede Partei beendet werden. Eine solche Beendigung tritt drei Monate nach der Benachrichtigung durch die andere Partei in Kraft. Die Modalitäten für die Beendigung werden durch die Parteien nach Konsultationen untereinander vereinbart.
ZU URKUND DESSEN haben die Vereinten Nationen und die österreichische Bundesregierung diese Vereinbarung unterzeichnet.
Unterzeichnet in New York, am 2. Februar 2015 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40169981