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Art. 15

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 15

Beendigung

15. Diese Vereinbarung kann durch jede Partei beendet werden. Eine solche Beendigung tritt drei Monate nach der Benachrichtigung durch die andere Partei in Kraft. Die Modalitäten für die Beendigung werden durch die Parteien nach Konsultationen untereinander vereinbart.

ZU URKUND DESSEN haben die Vereinten Nationen und die österreichische Bundesregierung diese Vereinbarung unterzeichnet.

Unterzeichnet in New York, am 2. Februar 2015 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20009128

Dokumentnummer

NOR40169981