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Art. 7a

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7a heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 7a

Verhaltensstandards der Vereinten Nationen

7.2 Die Regierung hat sicherzustellen, dass alle Angehörigen des nationalen Kontingents der Regierung die in Anhang H dieses Abkommens festgelegten Verhaltensstandards der Vereinten Nationen befolgen müssen.

7.3 Die Regierung hat sicherzustellen, dass alle Angehörigen ihres nationalen Kontingents mit den Verhaltensstandards der Vereinten Nationen vertraut gemacht werden und diese vollständig verstehen. Zu diesem Zweck hat die Regierung unter anderem sicherzustellen, dass alle Angehörigen ihres nationalen Kontingents während der Einsatzvorbereitung in diesen Standards angemessen und wirksam ausgebildet werden.

7.4 Die Vereinten Nationen haben nationalen Kontingenten weiterhin einsatzspezifische Ausbildungsunterlagen über die Verhaltensstandards der Vereinten Nationen, einsatzspezifische Bestimmungen und Vorschriften sowie einschlägige örtliche Gesetze und Vorschriften zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus haben die Vereinten Nationen eine angemessene und wirksame Ausbildung am Beginn und während der Verwendung bei der Mission durchzuführen, um die Ausbildung während der Einsatzvorbereitung zu ergänzen.

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20009128

Dokumentnummer

NOR40169969