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Art. 7b

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7b heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7 b

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 7b

Disziplin

7.5 Die Regierung anerkennt, dass der Kommandant ihres nationalen Kontingents für Disziplin und Ordnung bei allen Kontingentsangehörigen für die Dauer der Verwendung bei UNIFIL verantwortlich ist. Die Regierung verpflichtet sich demgemäß sicherzustellen, dass der Kommandant ihres nationalen Kontingents mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung von Disziplin und Ordnung bei allen Angehörigen des nationalen Kontingents trifft, um sicherzustellen, dass die Verhaltensstandards der Vereinten Nationen, die einsatzspezifischen Bestimmungen und Vorschriften sowie die Verpflichtungen gegenüber nationalen und örtlichen Gesetzen und Vorschriften in Übereinstimmung mit dem Abkommen zur Regelung der Rechtsstellung eingehalten werden.

7.6 Die Regierung verpflichtet sich, vorbehaltlich anwendbarer nationaler Gesetze, sicherzustellen, dass der Kommandant ihres nationalen Kontingents den „Force Commander“ regelmäßig von jeglichen ernstzunehmenden Angelegenheiten bezüglich Disziplin und Ordnung bei Angehörigen ihres nationalen Kontingents, einschließlich jeglicher disziplinären Maßnahmen, die für Verstöße gegen die Verhaltensstandards der Vereinten Nationen oder die einsatzspezifischen Bestimmungen und Vorschriften sowie für die Nichteinhaltung örtlicher Gesetze und Vorschriften getroffen wurden, in Kenntnis setzt.

7.7 Die Regierung hat sicherzustellen, dass der Kommandant ihres nationalen Kontingents während der Einsatzvorbereitung angemessen und wirksam in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner oder ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Disziplin und Ordnung bei allen Kontingentsangehörigen unterwiesen wird.

7.8 Die Vereinten Nationen haben die Regierung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz 3 oben durch die Abhaltung von Einweisungen für Kommandanten bei deren Eintreffen bei UNIFIL über die Verhaltensstandards der Vereinten Nationen, einsatzspezifische Bestimmungen und Vorschriften sowie örtliche Gesetze und Bestimmungen zu unterstützen.

7.9 Die Regierung hat ihre Betreuungszahlungen für die Bereitstellung entsprechender Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen für ihre Kontingentsangehörigen bei der Mission zu verwenden.

Schlagworte

Betreuungseinrichtung

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20009128

Dokumentnummer

NOR40169970