Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).
Text
Meldepflichten
§ 27.Paragraph 27,
Der AMA sind zu den von Art. 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen: Der AMA sind zu den von Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:
von den zur Vollziehung der von Art. 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 und die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance erforderlich sind,von den zur Vollziehung der von Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 69, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, und die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance erforderlich sind,
von den in § 24 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 undvon den in Paragraph 24, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 72, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, und
von den Gerichten und von den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden, für Zwecke der Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in Verbindung mit Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu verhängen sind.von den Gerichten und von den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden, für Zwecke der Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, in Verbindung mit Titel römisch fünf Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, zu verhängen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
NOR40170289