Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. III Nr. 60/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.07.2015 BGBl. III Nr. 60/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2015,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. III Nr. 60/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

Gleichstellung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmitteln

Ziffer eins Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer zuständigen Behörde oder einer zuständigen Stelle eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer zuständigen Behörde oder einer zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

Ziffer 2 Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, sofern der Antragssteller bei der Antragstellung Hinweise auf den möglichen Erwerb von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gibt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Altersleistung aufgeschoben wird.

Ziffer 3 Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer zuständigen Behörde oder einer zuständigen Stelle dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Behörde oder Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

Ziffer 4 In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Behörde oder Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die entsprechende zuständige Einrichtung des anderen Vertragsstaates unter Angabe des Empfangstages des Schriftstückes zu übermitteln.

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170362