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Art. 19

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. III Nr. 60/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.07.2015 BGBl. III Nr. 60/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2015,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. III Nr. 60/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

Zahlungen

Ziffer eins Die zuständige Stelle kann Leistungen in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erbringen.

Ziffer 2 Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem die zuständige Stelle, die die Leistungen erbracht hat, ihren Sitz hat.

Ziffer 3 Überweisungen auf Grund dieses Abkommen werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Ziffer 4 Falls ein Vertragsstaat Maßnahmen der Währungskontrolle oder ähnliche Maßnahmen verhängt, die die Zahlung, Überweisung oder die Übertragung von Vermögen oder finanzieller Mittel für Personen beschränken, die sich außerhalb dieses Vertragsstaates befinden, so hat er unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung jeglicher Beträge sicherzustellen, die nach diesem Abkommen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen zu zahlen sind, die im anderen Vertragsstaat wohnen.

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170363