Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 61/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 5
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1)Absatz eins,Die zuständigen Stellen haben einander unmittelbar oder durch die Verbindungsstellen über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.Die zuständigen Stellen haben einander unmittelbar oder durch die Verbindungsstellen über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Einrichtungen haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Einrichtung eines Vertragsstaates, bei der ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, hat die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Einrichtungen haben einander auch über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40170374