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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. III Nr. 61/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2015 BGBl. III Nr. 61/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2015,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. III Nr. 61/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 5

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Absatz eins,Die zuständigen Stellen haben einander unmittelbar oder durch die Verbindungsstellen über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Einrichtungen haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Einrichtung eines Vertragsstaates, bei der ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, hat die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Einrichtungen haben einander auch über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009156

Dokumentnummer

NOR40170374