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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. III Nr. 61/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.2015 BGBl. III Nr. 61/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2015,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. III Nr. 61/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

Zahlung von Leistungen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Einrichtungen haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter zu zahlen.
  2. Absatz 2,In Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Stellen berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009156

Dokumentnummer

NOR40170375