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§ 30 ELGA-VO 2015

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. II Nr. 11/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.04.2025 BGBl. II Nr. 11/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. II Nr. 11/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Sicherheitsanforderungen an das Personal

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. Ziffer eins
      ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,
    2. Ziffer 2
      technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,
    3. Ziffer 3
      bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und
    4. Ziffer 4
      bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.
  3. Absatz 3,Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Bei der Übermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten übermittelt hat.

Schlagworte

Mitarbeiterin

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268238