Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Meldung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) anzuschließen.Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Meldung gemäß Abs. 1 hatDie Meldung gemäß Absatz eins, hat
die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 10 GTelG 2012 sowiedie Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 10 GTelG 2012 sowie
den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 26 Abs. 2 im Namen des Betreibers beantragen dürfen,den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Namen des Betreibers beantragen dürfen,
zuSub-Litera, z, u enthalten.
(3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern den Betrieb oder die Fortsetzung des Betriebs mittels Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268239