Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. II Nr. 130/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 130/2017
§ 701.06.201531.05.2017 BGBl. II Nr. 113/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 130/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Geschäftsfall

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt (ausgenommen der Schwerpunkt Digitaler Verkauf) entsprechenden Geschäftsfall, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf sämtliche nachstehende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,
    2. Ziffer 2
      Leistungsbereich Absatz.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 150 Minuten ausgearbeitet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Schriftverkehr

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009162

Dokumentnummer

NOR40193258