Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 113/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 113/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 113/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Präsentation

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission. Der/die Prüfungskandidat/in hat sämtliche nachstehende Themenbereiche aus seiner/ihrer praktischen Tätigkeit zu präsentieren:
    1. Ziffer eins
      Der Ausbildungsbetrieb,
    2. Ziffer 2
      Persönliche und soziale Kompetenz,
    3. Ziffer 3
      Marketing-Grundlagen,
    4. Ziffer 4
      Warenwirtschaft.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung auf diese Präsentation muss der/die Prüfungskandidat/in anhand von Vorgaben ein schriftliches Konzept (von Hand oder rechnergestützt) erstellen. Dazu steht dem/der Prüfungskandidaten/in eine Vorbereitungszeit von zumindest 45 Minuten, jedoch längstens 60 Minuten, zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Die Prüfung hat basierend auf dem schriftlichen Konzept die Präsentation der erarbeiteten Inhalte der Themenbereiche zu umfassen. Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zur weitergehenden Bearbeitung der erarbeiten Inhalte zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Präsentation samt Fragestellung soll zumindest 15 Minuten zu dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20009162

Dokumentnummer

NOR40170489