Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angaben das Anfertigen eines einfachen Entwurfes von einschlägigen
Gegenständen zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170527