Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hafner/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Materialbedarfsberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170548