Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hafner/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Konstruktionszeichnung nach Vorgaben zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170549