Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen,
Berechnungen zur Physik (wie Kraft, Arbeit, Leistung, Wärme),
Berechnungen zur Fertigungstechnik (wie Schnittgeschwindigkeit, Maschinenleistung, Dreh-zahl),
Berechnungen zum Antrieb (wie Zahnradberechnung, Keilriemenberechnung).
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170562