Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat das Erstellen einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170563