Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 126/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 126/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 126/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen wobei auch der Umgang mit Kunden und Kundinnen sowie die Koordinierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Berücksichtigung finden soll. Hierbei sind Geräte, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Musterbeläge heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Aspekte des Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel sowie über Hygiene sind mit einzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009169

Dokumentnummer

NOR40170616