Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die Reinigung und Pflege drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Boden enthalten sein muss und mindestens drei verschiedene Werkstoffe (Natur- und Kunststein, Textilien, Holz, Kunststoff, Glas, Metalle, Industrieböden) enthalten sein müssen. Das Reinigungsverfahren sowie die dazu erforderlichen Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sind durch den/die Prüfungskandidaten/in zu bestimmen und zu erläutern:
Hygienebereich (Sanitäranlagen, Küchen, Krankenzimmer usw.).
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,
fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel,
fachgerechte Arbeitsausführung.
Schlagworte
Naturstein, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170615