Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 126/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 126/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 126/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Entsorgung und Umweltschutz

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmittel – Lagerung und Entsorgung,
    2. Ziffer 2
      Gesundheitsgefährdung – Explosion, Brände, Keime, Strahlung,
    3. Ziffer 3
      Umweltschutzvorschriften,
    4. Ziffer 4
      Sonderabfallstoffe,
    5. Ziffer 5
      Grundzüge über einschlägige Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009169

Dokumentnummer

NOR40170614