Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftsrechnen
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat eine Material- und Zeitbedarfsberechnung inklusive Kostenberechnung einer Reinigung (basierend auf einer Raumskizze) nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 50 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Materialberechnung
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170613