Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Oberflächen,
Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
chemisch-physikalische Grundbegriffe,
Anwendungstechnik (Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Reinigungsabläufe),
Hygiene und Mikrobiologie,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Reinigungsmittel, Pflegemittel
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170612