Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer maßstäblichen Werkzeichnung einer einschlägigen Holzbaukonstruktion nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170672