Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu umfassen:
Herstellung eines Teiles einer Holzkonstruktion,
Erstellen von Plänen sowie Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen.
Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung dafür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1 eine Dauer von sechs Stunden und der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2 eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legenDie Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eine Dauer von sechs Stunden und der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1:Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins :
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge,
Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2:Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :
Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
fachgerechte Arbeitsweise.
Schlagworte
Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170673