Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 130/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 130/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 130/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Herstellung eines Teiles einer Holzkonstruktion,
    2. Ziffer 2
      Erstellen von Plänen sowie Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen.

    Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung dafür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eine Dauer von sechs Stunden und der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins :
      1. Litera a
        Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      2. Litera b
        Winkeligkeit und Ebenheit,
      3. Litera c
        Verwenden der richtigen Werkzeuge,
      4. Litera d
        richtiger Zusammenbau.
    2. Ziffer 2
      Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :
      1. Litera a
        Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
      2. Litera b
        normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
      3. Litera c
        korrekte Berechnungen,
      4. Litera d
        fachgerechte Arbeitsweise.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009173

Dokumentnummer

NOR40170673