Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170687