Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Masseberechnung,
Festigkeitsberechung (Druck, Zug, Abscherung),
Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung, Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170688