Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat nach Angabe das Anfertigen einer Fertigungszeichnung eines Werkstückes zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170689