Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2016 bis 28.02.2022 — BGBl. II Nr. 121/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201628.02.2022 BGBl. II Nr. 121/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 121/2015

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 7,

  1. Absatz 2,Der schriftliche Teil hat sich auf die Bearbeitung (von Hand oder rechnergestützt) von Arbeitsaufgaben in vorgegebenen Unterlagen oder Formularen und auf die Erstellung eines Konzepts (von Hand oder rechnergestützt) für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Teil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und unter Berücksichtigung der wesentlichen Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Produkte zu beziehen, wobei sämtliche nachstehende Bereiche zu prüfen sind:
    1. Ziffer eins
      Warenbeschaffung, Warenannahme und Warenübernahme,
    2. Ziffer 2
      Warenlagerung und Vertrieb,
    3. Ziffer 3
      rechtliche Besonderheiten des Medizinproduktehandels,
    4. Ziffer 4
      Qualitätssicherung und Dokumentation.
  2. Absatz 3,Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.
  3. Absatz 4,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  4. Absatz 5,Der schriftliche Teil hat zumindest 45 Minuten zu dauern. Er ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden. Der mündliche Teil hat zumindest 15 Minuten zu dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Schlagworte

Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009175

Dokumentnummer

NOR40170702