Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Materialbedarfsberechnung und Masseberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170739