Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Anfertigen eines Verlegeplanes in Grund- und Aufriss sowie einer einschlägigen Konstruktions-Detailzeichnung nach Vorgaben zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170740