Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 124/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 124/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 124/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung einer einfachen Fliesenlegerarbeit (Wand- und Bodenfliesen im Dünnbett) und die Herstellung einer Stufenverkleidung im Dickbett unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Materialwahl,
    2. Ziffer 2
      Genauigkeit und Ebenheit,
    3. Ziffer 3
      lot- und waagrecht,
    4. Ziffer 4
      Fugenbild,
    5. Ziffer 5
      Sauberkeit.

Schlagworte

Wandfliese, Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009178

Dokumentnummer

NOR40170741