Rechtstracker.at

§ 3 BKV-InfoV

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 149/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201631.12.2021 BGBl. II Nr. 149/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 149/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2021

Abkürzung

BKV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Jährliche Information an Leistungsberechtigte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 5, VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens sowie einer etwaigen Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
    3. Ziffer 3
      Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
    4. Ziffer 4
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
    6. Ziffer 6
      die Art der Pensionsleistung;
    7. Ziffer 7
      die Veränderung der Pensionsleistung;
    8. Ziffer 8
      den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
    9. Ziffer 9
      Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
      1. Litera a
        Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
      2. Litera b
        Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß Paragraphen 108 a und 108 i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
      3. Litera c
        Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
    10. Ziffer 10
      die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
    11. Ziffer 11
      Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988;
    12. Ziffer 12
      die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
    13. Ziffer 13
      die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
    14. Ziffer 14
      die relevanten Parameter;
    15. Ziffer 15
      Hinweis auf das Bestehen einer Garantie einschließlich des Hinweises im Falle eines Pensionsteiles aus vorweggenommener Gewinnbeteiligung, dass dieser Teil bei Nichterreichen der Gewinnbeteiligung auch sinken kann.
  2. Absatz 2,Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 12 bis 14 entfallen.

Schlagworte

Telefonnummer, Internetadresse

Im RIS seit

05.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009194

Dokumentnummer

NOR40170947