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Art. 11

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. III Nr. 78/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.2015 BGBl. III Nr. 78/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. III Nr. 78/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

1. Im Falle einer Sicherheitsverletzung informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander gegenseitig so schnell wie möglich und beraten über die weiteren Schritte, die insbesondere bezüglich der Untersuchung unternommen werden, die in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht durchgeführt wird.

2. Die zuständigen Sicherheitsbehörden arbeiten auf Anfrage bei der Untersuchung gemäß Absatz 1 zusammen.

3. Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die Ergebnisse der Untersuchung, der Verfahren und der eingeleiteten Maßnahmen.

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20009203

Dokumentnummer

NOR40171440