Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
1. Im Falle einer Sicherheitsverletzung informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander gegenseitig so schnell wie möglich und beraten über die weiteren Schritte, die insbesondere bezüglich der Untersuchung unternommen werden, die in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht durchgeführt wird.
2. Die zuständigen Sicherheitsbehörden arbeiten auf Anfrage bei der Untersuchung gemäß Absatz 1 zusammen.
3. Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die Ergebnisse der Untersuchung, der Verfahren und der eingeleiteten Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40171440