Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 7
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
1. Übersetzungen und Vervielfältigungen klassifizierter Informationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem für den Empfänger geltenden innerstaatlichen Recht und gemäß den folgenden Verfahren:
Übersetzungen und Vervielfältigungen werden wie die ursprünglichen klassifizierten Informationen gekennzeichnet und geschützt;
Übersetzungen und die Anzahl der Kopien werden auf die für amtliche Zwecke notwendigen beschränkt;
Übersetzungen tragen einen entsprechenden Hinweis in der Übersetzungssprache, der anzeigt, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers enthalten.
2. Klassifizierten Informationen werden nur von befugten Personen übersetzt.
3. Als GEHEIM /
/ SECRET oder mit einer höheren Sicherheitsklassifizierungsstufe gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers übersetzt oder vervielfältigt.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40171436