Norm RBV× ▾ ‹›Gliederung Recycling-Baustoffverordnung (RBV) Fassungen (Gesetz) ab 28.10.2016 — BGBl. II Nr. 290/2016▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute28.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2016 01.01.201627.10.2016 BGBl. II Nr. 181/2015 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 28.10.2016 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Ziel§ 2Geltungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen2. AbschnittPflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten§ 4Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung§ 5Rückbau§ 6Trennpflicht3. AbschnittHerstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen§ 7Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote§ 8Eingangskontrolle§ 9Qualitätsanforderungen§ 10Qualitätssicherung§ 10aBautechnische Verwertung vor Ort§ 11Bezeichnung§ 12Aufzeichnungs- und Meldepflichten§ 13Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote4. AbschnittAbfallende von Recycling-Baustoffen§ 14Abfallende§ 15Konformitätserklärung5. AbschnittVorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung§ 16Besondere Vorschriften über Asphaltmischgut§ 17Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungverbote für Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D6. AbschnittSchluss- und Übergangsbestimmungen§ 18Übergangsbestimmungen§ 19InkrafttretenAnlagenAnl. 1Zulässige Abfallarten für die Herstellung von Recycling-Baustoffen und für die hergestellten Recycling-BaustoffeAnl. 2Qualitätsklassen für Recycling-Baustoffe | Parameter und GrenzwerteAnl. 3Qualitätssicherung hinsichtlich UmweltverträglichkeitAnl. 4Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den §§ 13 und 17Anl. 5Aufzeichnungs- und MeldepflichtenAnl. 6Anl. 7Anl. 8