Rechtstracker.at

§ 12 JachtPrO

Fassungen
26.06.2015 bis 24.05.2018 — BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1225.05.201808.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 90/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020
§ 1226.06.201524.05.2018 BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtführung-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.06.2015BGBl. II Nr. 170/2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. II Nr. 90/2018

Abkürzung

JachtPrO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

4. Abschnitt
Prüfungszulassung

Antrag

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 4 unter Beilage der Nachweise gemäß Paragraph 202, SeeSchFVO, hinsichtlich der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 5 unter Beilage der Nachweise gemäß Paragraph 202, Absatz 5, SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 8,, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 9, entsprechen müssen, beantragen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz eins, oder eine allfällige Begründung der Nichtzulassung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
  3. Absatz 3,Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchG über einen gültigen Feststellungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisation unter Verwendung eines Prüfungsberichts mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 nach Maßgabe dieser Verordnung mit „bestanden“ beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen.
  4. Absatz 4,Die Nachweise gemäß Paragraph 202, SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Mit dem Antrag gemäß Absatz eins, gilt die Zustimmung der antragstellenden Person zu dieser Aufbewahrung oder Speicherung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu Zwecken behördlicher Kontrolle gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG unter der Voraussetzung der Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 6 für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Ausstellung als erteilt.

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171853