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§ 13 JachtPrO

Fassungen
26.06.2015 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1326.06.201508.05.2020 BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtführung-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.06.2015BGBl. II Nr. 170/2015

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

JachtPrO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nach Einlangen des Antrags hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 202, SeeSchFVO zu überprüfen. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 202, Absatz eins und gegebenenfalls Absatz 2, SeeSchFVO müssen vor der praktischen Prüfung nachgewiesen sein. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassung zur praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 3 bereits bei Vorliegen der für den Fahrtbereich 2 erforderlichen seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung erteilt werden. In diesem Fall muss die über die Anforderungen für den Fahrtbereich 2 hinausgehende seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung vor Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nachgewiesen sein.

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171854