Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Bericht an die FMA
§ 11.Paragraph 11,
Der FMA sind vorzulegen:
der Jahresabschluss, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands,
der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluss verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden und
Bestätigungen der Kreditinstitute über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des kleinen Versicherungsvereins.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172039