Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 454/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden vergleiche Paragraph 14, Absatz 2,).
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der FMA sind vorzulegen:
Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung,
statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen und die Anzahl der erledigten sowie der nicht erledigten Versicherungsfälle,
Meldepositionen zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen und
Meldepositionen zu Vermögenswerten.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (§ 1 Abs. 1 Z 11 der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß Absatz eins,, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238707