Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 454/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden vergleiche Paragraph 14, Absatz 2,).
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.
(2)Absatz 2,Die Vorlage der in den §§ 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,Die Vorlage der in den Paragraphen 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,
bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz 2, erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238708