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§ 4 MING

Fassungen
ab 28.12.2022 — BGBl. I Nr. 204/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 204/2022
§ 421.10.201627.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/2016
§ 410.07.201520.10.2016 BGBl. I Nr. 77/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.12.2022BGBl. I Nr. 204/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MING

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Notifizierungsverfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Produkte gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, ist bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008, Seite 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.
  3. Absatz 3,Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
  4. Absatz 4,Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.
  5. Absatz 5,Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid. Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Im RIS seit

27.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40248254

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/77/P4/NOR40248254