Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
§ 1.Paragraph eins,
Gemäß Art. 44 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (im Folgenden: Steuerabkommen) wird ein unabhängiger Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäß Art. 43 des Steuerabkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gebildet. Gemäß Artikel 44, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (im Folgenden: Steuerabkommen) wird ein unabhängiger Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäß Artikel 43, des Steuerabkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gebildet.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172339