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§ 2

Fassungen
ab 17.07.2015 — BGBl. II Nr. 199/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute17.07.2015 BGBl. II Nr. 199/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.07.2015BGBl. II Nr. 199/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern (jeweils zwei Mitglieder aus einem der beiden Vertragsstaaten und ein Vorsitzender).
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat hat das Recht zwei Mitglieder zu nominieren. Zusätzlich wird jährlich wechselnd ein drittes Mitglied von einem der Vertragsstaaten nominiert. Bei der Konstituierung hat Liechtenstein dieses Nominierungsrecht.
  3. Absatz 3,Ausschussmitglieder sind unabhängige natürliche Personen (Paragraph 4,), die entweder die Voraussetzungen für die Ausübung richterlicher Aufgaben in ihrem Land erfüllen oder Fachperson von allgemein anerkannter Kompetenz sind. Die Vertragsstaaten können in begründeten Fällen ein vom anderen Vertragsstaat nominiertes Ausschussmitglied ablehnen. Angehörige der jeweiligen zuständigen Behörde können keinesfalls Mitglieder des Prüfungsausschusses sein.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen eine Person aus ihrer Mitte als Vorsitzenden. Der Vorsitzende stammt jährlich alternierend aus dem einen oder dem anderen Vertragsstaat. Im ersten Jahr bestimmt das Fürstentum Liechtenstein den Vorsitzenden.
  5. Absatz 5,Nach Ende der Prüfungssession scheidet eines der Mitglieder aus demjenigen Vertragsstaat, welcher im ablaufenden Jahr den Vorsitzenden stellte, aus dem Prüfungsausschuss aus. Das ausscheidende Mitglied wird durch denjenigen Vertragsstaat bestimmt, welcher dieses nominiert hat. Das ausscheidende Mitglied wird durch ein Mitglied aus dem anderen Vertragsstaat ersetzt. Bei Ausscheiden eines weiteren Mitgliedes liegt das Recht der Nachnominierung bei demjenigen Vertragsstaat, der auch das ausscheidende Mitglied nominiert hat.

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Gesetzesnummer

20009225

Dokumentnummer

NOR40172340