Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern (jeweils zwei Mitglieder aus einem der beiden Vertragsstaaten und ein Vorsitzender).
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat hat das Recht zwei Mitglieder zu nominieren. Zusätzlich wird jährlich wechselnd ein drittes Mitglied von einem der Vertragsstaaten nominiert. Bei der Konstituierung hat Liechtenstein dieses Nominierungsrecht.
(3)Absatz 3,Ausschussmitglieder sind unabhängige natürliche Personen (§ 4), die entweder die Voraussetzungen für die Ausübung richterlicher Aufgaben in ihrem Land erfüllen oder Fachperson von allgemein anerkannter Kompetenz sind. Die Vertragsstaaten können in begründeten Fällen ein vom anderen Vertragsstaat nominiertes Ausschussmitglied ablehnen. Angehörige der jeweiligen zuständigen Behörde können keinesfalls Mitglieder des Prüfungsausschusses sein.Ausschussmitglieder sind unabhängige natürliche Personen (Paragraph 4,), die entweder die Voraussetzungen für die Ausübung richterlicher Aufgaben in ihrem Land erfüllen oder Fachperson von allgemein anerkannter Kompetenz sind. Die Vertragsstaaten können in begründeten Fällen ein vom anderen Vertragsstaat nominiertes Ausschussmitglied ablehnen. Angehörige der jeweiligen zuständigen Behörde können keinesfalls Mitglieder des Prüfungsausschusses sein.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen eine Person aus ihrer Mitte als Vorsitzenden. Der Vorsitzende stammt jährlich alternierend aus dem einen oder dem anderen Vertragsstaat. Im ersten Jahr bestimmt das Fürstentum Liechtenstein den Vorsitzenden.
(5)Absatz 5,Nach Ende der Prüfungssession scheidet eines der Mitglieder aus demjenigen Vertragsstaat, welcher im ablaufenden Jahr den Vorsitzenden stellte, aus dem Prüfungsausschuss aus. Das ausscheidende Mitglied wird durch denjenigen Vertragsstaat bestimmt, welcher dieses nominiert hat. Das ausscheidende Mitglied wird durch ein Mitglied aus dem anderen Vertragsstaat ersetzt. Bei Ausscheiden eines weiteren Mitgliedes liegt das Recht der Nachnominierung bei demjenigen Vertragsstaat, der auch das ausscheidende Mitglied nominiert hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172340