Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
§ 12.Paragraph 12,
Das Beweismittelerhebungsverfahren wird über die zuständige Behörde Liechtensteins durchgeführt. Die zuständige Behörde Liechtensteins hat dem Prüfungsausschuss alle Angaben, Beweismittel und Schriftstücke, die für die Prüfung erforderlich sind zur Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss kann die zuständige Behörde Liechtensteins jederzeit bis zum Abschluss des Verfahrens um Bereitstellung zusätzlicher Angaben, Beweismittel und Schriftstücke ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172350