Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Prüfungsort ist durch den Prüfungsausschuss frei zu bestimmen, er darf aber keinesfalls außerhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein liegen.
(2)Absatz 2,Dokumente, die dem Prüfungsausschuss im Zuge der Prüfung vorgelegt wurden, dürfen nicht aus dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein entfernt werden. Untersagt ist ebenfalls die Vervielfältigung in jedweder Form.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172351