Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
§ 14.Paragraph 14,
Der Prüfungsausschuss hat die in Art. 43 Abs. 4 des Steuerabkommens festgelegten Fristen zu beachten. Der Prüfungsausschuss beurteilt die zu prüfenden Fälle in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Art. 43 Abs. 3 des Steuerabkommens, längstens jedoch bis zum Ende der Prüfungssession. Der Prüfungsausschuss hat die in Artikel 43, Absatz 4, des Steuerabkommens festgelegten Fristen zu beachten. Der Prüfungsausschuss beurteilt die zu prüfenden Fälle in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 43, Absatz 3, des Steuerabkommens, längstens jedoch bis zum Ende der Prüfungssession.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172352