Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Kosten
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tragen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anfallende Kosten jeweils selbst, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172641